Willkommen bei Würth Österreich Nur für Gewerbetreibende

Exklusiv für Gewerbetreibende

Service-Hotline +43 50 8242 0

Kauf auf Rechnung

Schnelle Lieferung

Über 60.000 Produkte

Rückfahrwarner 12/24 V

Wählen Sie einzelne Artikel in der nachfolgenden Tabelle für Detailinformationen, weitere Bilder und Dokumente.

Rückfahrwarner 12/24 V

Mit absenkbarer Lautstärke

Artikelbeschreibung lesen

In 1 Ausführung erhältlich

Preisanzeige für Kunden nach Anmeldung

Verfügbarkeit in einem Würth Shop anzeigen
Exklusiv für Gewerbetreibende

Jetzt registrieren und auf über 60.000 Produkte zugreifen

Ausführungen

Exklusiv für Gewerbetreibende

Jetzt registrieren und auf über 60.000 Produkte zugreifen

Kundenservice anrufen: +43 50 8242 0

Preisanzeige für Kunden nach Anmeldung

• 90 dB(A) und 78 dB(A) bei 1 m
• 12-24 VDC
• Mittlere Ausführung
• 1 Jahr Garantie
• e und CE Kennzeichen
• Kabel 250 mm lang
• Druckwasserfest und Verschmutzungssicher
• Mit Epoxydharz vergossenes Kunststoffgehäuse

Durch „doppeltest Einlegen“ des Retourganges wird der Rückfahrwarner auf nur 78 dB(A) bei 1m (das entspricht ca. 55 dB(A) bei 7,5m Entfernung) zurückgeschaltet. Nach erneutem Einlegen des Retourganges hat er wieder die Standardlautstärke von 90 dB(A) bei 1m (das entspricht ca. 68 dB(A) bei 7,5m Entfernung).

Auszug aus dem Bundesgesetzblatt - 47.Novelle zur KDV



22. Dem § 18 Abs. 8 werden foldende Sätze angefügt:


„Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) MUSS möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist.


Eine Abschaltungdes Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltungen der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein alternatives Sicherheitssystem verfügt, wie insbesonders ein Videosystem, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.“



(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 Sätze 5 bis 8 erst ab dem 1. Jänner 2003


entsprechen.